LAG Hamm - Urteil vom 15.06.2005
18 Sa 1956/04
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 Satz 4, Abs. 3 Satz 1, 3, Abs. 5 Satz 1, 2 ; BetrVG 102 Abs. 1 Satz 3 § 111 ;
Vorinstanzen:
ArbG Paderborn - 1 (3) Ca 388/04 - 26.08.2004,

Wirksame betriebsbedingte Kündigung bei Betriebsänderung mit Interessenausgleich und Namensliste - Darlegungslast des Arbeitnehmers - fehlerfreie Sozialauswahl - zulässige Verweisung des Arbeitgebers im Anhörungsschreiben auf Verhandlungen zum Interessenausgleich

LAG Hamm, Urteil vom 15.06.2005 - Aktenzeichen 18 Sa 1956/04

DRsp Nr. 2005/12998

Wirksame betriebsbedingte Kündigung bei Betriebsänderung mit Interessenausgleich und Namensliste - Darlegungslast des Arbeitnehmers - fehlerfreie Sozialauswahl - zulässige Verweisung des Arbeitgebers im Anhörungsschreiben auf Verhandlungen zum Interessenausgleich

1. Besteht nach § 1 Abs. 5 Satz 1 KSchG die gesetzliche Vermutung, dass die Kündigung aus betriebsbedingten Gründen erfolgt, ist es Sache des gekündigten Arbeitnehmers, die vermutete Betriebsbedingtheit schlüssig und begründet zu widerlegen.2. Nach § 1 Abs. 5 Satz 2 KSchG ist die soziale Auswahl nur auf grobe Fehlerhaftigkeit zu überprüfen; hinsichtlich der zum Zeitpunkt der Kündigung bestehenden gesetzlichen sozialen Kriterien Dauer der Betriebszugehörigkeit, Lebensalter und Unterhaltspflichten ist eine Namensliste im Interessenausgleich dann grob fehlerhaft anzusehen, wenn die Gewichtung der Kriterien jede Ausgewogenheit vermissen lässt.3. Rügt der Arbeitnehmer den Vortrag der Arbeitgeberin zur vorgenommenen Sozialauswahl als unzureichend, hat er nach § 1 Abs. 3 Satz 3 KSchG Tatsachen vorzutragen und zu beweisen hat, die die Kündigung als sozial ungerechtfertigt im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG erscheinen lassen.