LAG Köln - Urteil vom 13.06.2006
13 Sa 124/06
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, Abs. 2 § 17 § 22 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 09.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 7566/05

Wirksame Befristung des Arbeitsvertrages nach Ausbildung bei Aufteilung der anfänglich bestimmten Befristungsdauer auf mehrere Verträge

LAG Köln, Urteil vom 13.06.2006 - Aktenzeichen 13 Sa 124/06

DRsp Nr. 2006/27911

Wirksame Befristung des Arbeitsvertrages nach Ausbildung bei Aufteilung der anfänglich bestimmten Befristungsdauer auf mehrere Verträge

»1. Der Sachgrund des § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 TzBfG kann eine Befristungsdauer von zwei Jahren rechtfertigen.2. Der Wirksamkeit der Befristung steht nicht entgegen, wenn diese Befristungsdauer von zwei Jahren zwar von vorneherein vorgesehen, aber nicht in einem Vertrag vereinbart, sondern auf drei unmittelbar aufeinander folgende Verträge aufgeteilt worden ist.«

Normenkette:

TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, Abs. 2 § 17 § 22 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund Befristung am 23.07.2005 geendet hat.