LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 23.03.2012
9 Sa 646/11
Normen:
KSchG § 5 Abs. 1; KSchG § 7; TzBfG § 17 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 06.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 1056/11

Wirksame Befristung des Arbeitsvertrages bei Versäumung der Klagefrist; unbegründeter Antrag auf nachträgliche Zulassung der Entfristungsklage bei schwebenden Vergleichsverhandlungen

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.03.2012 - Aktenzeichen 9 Sa 646/11

DRsp Nr. 2012/10452

Wirksame Befristung des Arbeitsvertrages bei Versäumung der Klagefrist; unbegründeter Antrag auf nachträgliche Zulassung der Entfristungsklage bei schwebenden Vergleichsverhandlungen

1. Bei Versäumung der Klagefrist des § 17 TzBfG gilt eine Befristung des Arbeitsvertrags nach § 17 Satz 2 TzBfG mit § 7 KSchG als von Anfang an rechtswirksam; der Antrag auf nachträgliche Zulassung der Entfristungsklage ist nur begründet, wenn der Kläger trotz Anwendung aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt verhindert war, die Klage innerhalb von drei Wochen nach Ablauf der Befristung zu erheben. 2. Allein die Tatsache schwebender Vergleichsverhandlungen rechtfertigt die nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage nicht; etwas anderes kann dann gelten, wenn der Arbeitgeber im Rahmen dieser Verhandlungen den Eindruck erweckt, einer klageweisen Geltendmachung bedürfe es nicht, etwa indem konkret eine außergerichtliche Lösungsmöglichkeit in Aussicht gestellt wird.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 06.10.2011, Az.: 9 Ca 1056/11, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 5 Abs. 1; KSchG § 7; TzBfG § 17 S. 2;

Tatbestand: