LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 25.01.2005
1 Sa 1065/04
Normen:
RaSchO § 9 VIII ;
Vorinstanzen:
ArbG Hanau - 4 Ca 192/03 - 23.04.2004,

Wirksame Abfindungsregelung unter Verzicht auf Kündigungsschutzklage in kirchlicher Arbeitsvertragsrichtlinie über Rationalisierungsschutz

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 25.01.2005 - Aktenzeichen 1 Sa 1065/04

DRsp Nr. 2005/10874

Wirksame Abfindungsregelung unter Verzicht auf Kündigungsschutzklage in kirchlicher Arbeitsvertragsrichtlinie über Rationalisierungsschutz

»Zu einem von einer Bistums-KODA beschlossenen Arbeitsvertragsrichtlinie über Rationalisierungsschutz, deren Geltung arbeitsvertraglich für das Arbeitsverhältnis mit einer katholischen Kirchengemeinde vereinbart ist, darf die Zahlung einer Abfindung bei arbeitgeberseitiger Kündigung davon abhängig gemacht werden, dass der Arbeitnehmer keine Kündigungsschutzklage erhebt.«

Normenkette:

RaSchO § 9 VIII ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch um einen Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Zahlung einer Abfindung.

Die am 28. März 1950 geborene Klägerin ist ledig und hat keine Kinder. Aufgrund des Arbeitsvertrages vom 24. Oktober 1990 war sie seit dem 01. November 1990, zunächst befristet bis zum 30. November 1991, in dem bis zum 30. Juni 2004 von der Beklagten unterhaltenen Kindergarten als Kindergartenhelferin beschäftigt (AV I, Bl. 16 - 19 d.A.). Dieser Arbeitsvertrag wurde jedenfalls durch den Arbeitsvertrag vom 16. Juni 1992 ab dem 01. September 1992 auf unbestimmte Zeit fortgesetzt (AV II, Bl. 20 - 23 d.A.). Dieser Vertrag lautet, soweit hier von Interesse:

"...

§ 11

Für die Kündigung des Angestelltenverhältnisses gelten die Bestimmungen des BAT.