LAG Köln - Beschluss vom 05.01.2018
5 Sa 150/16
Normen:
b ArbGG § 64 Abs. 2; ZPO § 2; ZPO § 9; BetrAVG § 16;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 08.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 3968/15

Wird der schwer bei Einlegung der Berufung gegen die Abweisung der Klage auf Zahlung einer höheren Betriebsrente

LAG Köln, Beschluss vom 05.01.2018 - Aktenzeichen 5 Sa 150/16

DRsp Nr. 2018/8138

Wird der schwer bei Einlegung der Berufung gegen die Abweisung der Klage auf Zahlung einer höheren Betriebsrente

1. Der Wert der Beschwer ergibt sich aus einem Vergleich des Streitwerts des erstinstanzlichen Urteils mit dem Wert der Berufungsanträge. Maßgeblich ist das Klageziel. Ist dieses nicht eindeutig formuliert, ist es durch Auslegung zu ermitteln.2. Macht ein Arbeitnehmer wiederkehrende Leistungen im Betriebsrentenrecht geltend, ergibt sich die Beschwer regelmäßig nicht aus dem gesamten Wert der beanspruchten Betriebsrente, sondern aus dem streitigen Teilbetrag.3. Wenn der Antrag ausnahmsweise anders auszulegen ist, ist der Arbeitgeber mit entsprechender Kostenfolge jedenfalls zur Zahlung des unstreitigen Betrages zu verurteilen.

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 8. Dezember 2015- 12 Ca 3968/15 - wird als unzulässig verworfen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III.

Die Revisionsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

b ArbGG § 64 Abs. 2; ZPO § 2; ZPO § 9; BetrAVG § 16;

Gründe

I. Der Kläger macht die Anpassung seiner Betriebsrente zum 1. Januar 2013 geltend.