LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 13.02.2012
5 Sa 571/11
Normen:
BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 15.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 309/11

Wiedereinstellungszusage nach Drogentherapie; unbegründete Leistungsklage bei Nichterfüllung vereinbarter Auflagen

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.02.2012 - Aktenzeichen 5 Sa 571/11

DRsp Nr. 2012/7574

Wiedereinstellungszusage nach Drogentherapie; unbegründete Leistungsklage bei Nichterfüllung vereinbarter Auflagen

1. Vereinbaren die Arbeitsvertragsparteien nach Aufdeckung eines Drogenproblems das Ausscheiden des Arbeitnehmers und wird dem Arbeitnehmer in dieser Vereinbarung unter bestimmten Voraussetzungen eine Wiedereinstellung zugesagt, erlischt diese Zusage, wenn der Arbeitnehmer die Voraussetzungen der schriftlich vereinbarten Abrede nicht einhält. 2. Mit der Verweigerung einer Wiedereinstellung handelt die Arbeitgeberin nicht treuwidrig, wenn der Arbeitnehmer entgegen der schriftlichen Vereinbarung sich nicht unverzüglich sondern erst nach ganz erheblicher zeitlicher Verzögerung einer stationären Behandlung unterzogen hat, was dann letztlich auch mitursächlich dafür war, dass vereinbarte Fristen nicht eingehalten werden konnten.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen - Auswärtige Kammern Landau - vom 15.09.2011, Az.: 5 Ca 309/11 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob der Kläger von der Beklagten seine Wiedereinstellung verlangen kann.