LAG Hamm - Urteil vom 09.06.2011
15 Sa 78/11
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; BGB § 112 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Bocholt, vom 03.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1390/10

Wiedereinstellungsanspruch aufgrund Betriebsvereinbarung über Interessenausgleich mit Wiedereinstellungszusage

LAG Hamm, Urteil vom 09.06.2011 - Aktenzeichen 15 Sa 78/11

DRsp Nr. 2011/21144

Wiedereinstellungsanspruch aufgrund Betriebsvereinbarung über Interessenausgleich mit Wiedereinstellungszusage

Bei der Auslegung einer Betriebsvereinbarung ist der wirkliche Wille der Betriebsparteien nur zu berücksichtigen, soweit und sofern er in der Betriebsvereinbarung erkennbar seinen Niederschlag gefunden hat. Im Rahmen der praktischen Umsetzung der Betriebsvereinbarung kann ein vom Wortlaut abweichender Sinngehalt keine Berücksichtigung finden.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bocholt vom 03.12.2010 – 2 Ca 1390/10 - wird zurückgewiesen.

Der Tenor des Urteils wird zu Ziffer 1 wie folgt neu gefaßt:

Die Beklagte wird verurteilt, unter Beibehaltung des bisherigen sozialen Besitzstandes den Kläger zu den alten arbeitsvertraglichen Bedingungen - unter Berücksichtigung der am 01.04.2011 bei der Beklagten erfolgten Umstellung auf ERA - wieder einzustellen und ihm ein Angebot hierfür zu unterbreiten.

Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1; BGB § 112 Abs. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten um einen Wiedereinstellungsanspruch des Klägers aus einer Betriebsvereinbarung über einen Interessenausgleich.