LSG Bayern - Beschluss vom 08.01.2014
L 15 SF 338/13
Normen:
JVEG § 2 Abs. 1 ; JVEG § 2 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Regensburg, - Vorinstanzaktenzeichen 8 AS 135/10

Wiedereinsetzungsantrag gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 JVEG bei Versäumung rechtzeitigen Auslagenerstattungsantrags binnen Monatsfrist

LSG Bayern, Beschluss vom 08.01.2014 - Aktenzeichen L 15 SF 338/13

DRsp Nr. 2014/1861

Wiedereinsetzungsantrag gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 JVEG bei Versäumung rechtzeitigen Auslagenerstattungsantrags binnen Monatsfrist

1. Den Antrag auf Auslagenerstattung bei Anordnung des persönlichen Erscheinens hat der Beteiligte binnen Monatsfrist bei Gericht einzureichen. 2. Ist dies nicht feststellbar und beantragt der Beteiligte nach mehreren Monaten Wiederseinsetzung, reicht es für die Annahme eines fehlenden Verschuldens an der Fristversäumnis nicht aus, allein die rechtzeitige Absendung des Erstattungsantrages per einfachem Brief unter Einwurf in einen Briefkasten ohne weitere Beweismittel wie Zeugenaussage dazu etc. vorzutragen. 3. Auch aus einer verfassungskonformen Auslegung und dem Gesetzeszweck der Vorschriften zur Wiedereinsetzung gegen die Versäumnis der Antragsfrist folgt dann im Einzelfall kein dem Antragsteller günstigeres Ergebnis.

Tenor

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für die Geltendmachung der Entschädigung für die Wahrnehmung des Gerichtstermins am 29.04.2013 wird abgelehnt.

Normenkette:

JVEG § 2 Abs. 1 ; JVEG § 2 Abs. 2 S. 1;

Gründe

I.

Streitig ist, ob der Antragstellerin für die Geltendmachung der Entschädigung für die Wahrnehmung eines Gerichtstermins Wiedereinsetzung gemäß § 2 Abs. 2 Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) zu gewähren ist.