LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 07.03.2018
L 20 AS 61/18 B
Normen:
SGG § 67 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 28.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 116 AS 12329/17

Wiedereinsetzung in eine versäumte KlagefristAnhängiges KlageverfahrenKeine Entscheidung durch Beschluss

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 07.03.2018 - Aktenzeichen L 20 AS 61/18 B

DRsp Nr. 2019/15338

Wiedereinsetzung in eine versäumte Klagefrist Anhängiges Klageverfahren Keine Entscheidung durch Beschluss

Über die Wiedereinsetzung in einem anhängigen Klageverfahren kann nicht durch Beschluss entschieden werden, sondern nur mit der Entscheidung in der Hauptsache.

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 28. Dezember 2017 (Ablehnung Wiedereinsetzung) aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Normenkette:

SGG § 67 Abs. 1;

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt mit der Beschwerde weiterhin die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 67 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG - bezüglich der versäumten Klagefrist.