BSG - Beschluss vom 17.01.2017
B 5 RS 61/16 B
Normen:
SGG § 73 Abs. 4 S. 1; SGG § 67;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen, vom 20.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 RS 756/11
SG Leipzig, - Vorinstanzaktenzeichen 24 RS 740/10

Wiedereinsetzung in den vorigen StandAnwaltszwang vor dem BSG

BSG, Beschluss vom 17.01.2017 - Aktenzeichen B 5 RS 61/16 B

DRsp Nr. 2017/9696

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Anwaltszwang vor dem BSG

1. Gemäß § 73 Abs. 4 S. 1 SGG müssen sich Beteiligte - außer im Prozesskostenhilfeverfahren - vor dem BSG durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. 2. Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 67 SGG kann demgemäß nur durch einen zur Vertretung vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten wirksam gestellt werden.

Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Sächsischen Landessozialgerichts vom 20. Oktober 2015 und der Antrag des Klägers auf "Anerkennung des Einspruchstermins 12.10.2016 beim LSG Chemnitz" werden als unzulässig verworfen.

Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73 Abs. 4 S. 1; SGG § 67;

Gründe: