LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 25.01.2012
8 Sa 346/11
Normen:
ArbGG § 66 Abs. 1 S. 5;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 10.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 2421/09

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Zurechnung des Anwaltsverschuldens bei fahrlässiger Unkenntnis der Rechtslage

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.01.2012 - Aktenzeichen 8 Sa 346/11

DRsp Nr. 2012/16163

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Zurechnung des Anwaltsverschuldens bei fahrlässiger Unkenntnis der Rechtslage

1. a) Gemäß § 233 ZPO ist einer Partei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand u. a. dann zu gewähren, wenn sie ohne ihr Verschulden verhindert war, die Frist zur Begründung der Berufung einzuhalten. b) Nach § 85 Abs. 2 ZPO steht das Verschulden des Prozessbevollmächtigten dem Verschulden der Partei gleich. 2. Beantragt der Prozessbevollmächtigte einer Partei am letzten Tag der bereits verlängerten Berufungsbegründungsfrist erneut deren Verlängerung, muss sich die Partei zurechnen lassen, dass ihr Bevollmächtigter – fahrlässig – die Rechtslage nicht kennt, da die Berufungsbegründungsfrist gem. § 66 Abs. 1 Satz 5 ArbGG nur einmal verlängert werden kann.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 10.3.2011 - 7 Ca 2421/09 - wird unter Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrages kostenpflichtig als unzulässig verworfen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ArbGG § 66 Abs. 1 S. 5;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über mehrere Zahlungsansprüche des Klägers.