LAG München, vom 08.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 1188/10
ArbG Passau, vom 15.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1221/09
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde bei Ablehnung des Prozesskostenhilfegesuchs
BAG, Beschluss vom 03.07.2013 - Aktenzeichen 2 AZN 250/13
DRsp Nr. 2013/20428
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde bei Ablehnung des Prozesskostenhilfegesuchs
Orientierungssätze:1. Eine mittellose Partei kann zunächst Prozesskostenhilfe und nach deren Bewilligung innerhalb der Frist des § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde sowie innerhalb der Frist gem. § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO Wiedereinsetzung in die Frist zu deren Begründung beantragen.2. Wird die beantragte Prozesskostenhilfe nach dem Ablauf der Rechtsmittelfrist verweigert, bleibt der Partei nach der Bekanntgabe der Entscheidung noch eine Zeit von höchstens drei bis vier Tagen für die Überlegung, ob sie das Rechtsmittel auf eigene Kosten durchführen will. Dann beginnen die zweiwöchige Frist des § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO für das Wiedereinsetzungsgesuch und die mit ihm zu verbindende Einlegung des Rechtsmittels sowie die Frist zur Wiedereinsetzung in die Frist zur Begründung des Rechtsmittels nach § 234 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2ZPO.
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