LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 23.04.2015
5 Sa 592/14
Normen:
ArbGG § 66 Abs. 1 S. 1; ZPO § 233;
Fundstellen:
AUR 2015, 284
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern AK Pirmasens, vom 10.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 259/14

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der BerufungsfristAnforderungen an die Büroorganisation eines Rechtsanwalts hinsichtlich der Fristenkontrolle

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.04.2015 - Aktenzeichen 5 Sa 592/14

DRsp Nr. 2015/8589

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist Anforderungen an die Büroorganisation eines Rechtsanwalts hinsichtlich der Fristenkontrolle

Ein Rechtsanwalt hat die Ausgangskontrolle fristgebundener Schriftsätze so zu organisieren, dass sie einen gestuften Schutz gegen Fristversäumungen bietet. So ist bei der abendlichen Kontrolle fristgebundener Sachen eine nochmalige, selbständige Prüfung erforderlich, ob der fristwahrende Schriftsatz hergestellt, abgesandt oder zumindest versandfertig gemacht worden ist und ob dies mit den im Fristenkalender vermerkten Sachen übereinstimmt.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers wird als unzulässig verworfen.

2.

Die Rücknahme der Berufung der Beklagten hat den Verlust des eingelegten Rechtsmittels zur Folge. Damit ist auch die vom Kläger eingelegte Anschlussberufung wirkungslos geworden.

3.

Die Kosten der Berufungsinstanz werden gegeneinander aufgehoben.

4.

Der Streitwert für den zweiten Rechtszug wird auf 9.787,46 EUR festgesetzt.

5.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ArbGG § 66 Abs. 1 S. 1; ZPO § 233;

Tatbestand

Der Kläger begehrt restliches Arbeitsentgelt und Spesen, die Beklagte Schadensersatz.

1. 2. 1. 2. 3.