Die Berufung des Klägers wird als unzulässig verworfen.
2.Die Rücknahme der Berufung der Beklagten hat den Verlust des eingelegten Rechtsmittels zur Folge. Damit ist auch die vom Kläger eingelegte Anschlussberufung wirkungslos geworden.
3.Die Kosten der Berufungsinstanz werden gegeneinander aufgehoben.
4.Der Streitwert für den zweiten Rechtszug wird auf 9.787,46 EUR festgesetzt.
5.Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger begehrt restliches Arbeitsentgelt und Spesen, die Beklagte Schadensersatz.
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