Die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 15.11.2011 -
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
3.Die Revision wird nicht zugelassen
Die Parteien streiten in der Sache darum, welcher Tarifvertrag für die Übergangsversorgung des Klägers Anwendung findet.
Das Arbeitsgericht Köln hat mit Urteil vom 15.11.2011 antragsgemäß festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Leistungen der Übergangsversorgung zu gewähren, die sie aufgrund IV der Schlichtungsschlussempfehlung zum Manteltarifvertrag (
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