LAG Köln - Urteil vom 08.05.2012
12 Sa 439/12
Normen:
ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 233;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 15.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 3664/11

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist; Irrtum über Zustellungsdatum

LAG Köln, Urteil vom 08.05.2012 - Aktenzeichen 12 Sa 439/12

DRsp Nr. 2012/18053

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist; Irrtum über Zustellungsdatum

Der Rechtsanwalt muss das für den Lauf der Rechtsmittelfrist maßgebliche Datum der Urteilszustellung in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise ermitteln.

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 15.11.2011 - 13 Ca 3664/11 - werden als unzulässig verworfen.

2.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen

Normenkette:

ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 233;

Tatbestand

Die Parteien streiten in der Sache darum, welcher Tarifvertrag für die Übergangsversorgung des Klägers Anwendung findet.

Das Arbeitsgericht Köln hat mit Urteil vom 15.11.2011 antragsgemäß festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Leistungen der Übergangsversorgung zu gewähren, die sie aufgrund IV der Schlichtungsschlussempfehlung zum Manteltarifvertrag (MTV) sowie zum Vergütungstarifvertrag (VTV) vom 23.06.2010 den C -Mitarbeitern, die ihr erstess fliegerisches Arbeitsverhältnis im Zeitraum nach dem 01.12.1992 bei C begonnen haben und deren fliegerisches Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Tarifvereinbarung noch nicht beendet war und die zur Beklagten wechselten, gewährt.

1. 2.