Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der Frist des § 160a Abs 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beim Bundessozialgericht (BSG) eingelegt worden ist. Das angefochtene Urteil des Landessozialgerichts (LSG) wurde der Beklagten am 19. März 2002 zugestellt; das Rechtsmittel musste deshalb bis zum Ablauf des 19. April 2002 beim BSG eingehen. Darüber ist die Beklagte ordnungsgemäß belehrt worden. Mit der am 18. April 2002 beim LSG eingegangenen Rechtsmittelschrift wurde die Beschwerdefrist nicht gewahrt, weil das Gesetz eine Fristwahrung durch Zugang der Rechtsmittelschrift bei dem Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, nicht vorsieht. Die am 10. Mai 2002 beim BSG eingegangene Beschwerdeschrift war verspätet.
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