LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 26.01.2000
4 Sa 606/00
Normen:
ZPO § 85 Abs. 2 § 233 ;
Fundstellen:
AuR 2001, 119
NZA 2001, 576
NZA-RR 2001, 214
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 22.03.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1969/99

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Organisationsverschulden des Anwalts

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.01.2000 - Aktenzeichen 4 Sa 606/00

DRsp Nr. 2002/17024

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Organisationsverschulden des Anwalts

»1. Die mündlich und auf Band diktierte Anweisung an eine Bürokraft, mit der Einlegung der Berufung eine ab Datum des Schriftsatzes gerechnete einmonatige Frist zur Berufungsbegründung mit entsprechenden Vorfristen zu notieren, entlastet den Rechtsanwalt nicht von dem Vorwurf des Organisationsverschuldens, wenn die Bürokraft wegen bevorstehenden Feiertages und Urlaubs des Anwaltes unter besonderem Arbeitsdruck steht und keine Organisationsanweisung besteht, die Fristnotierung vor allen Arbeiten zu erledigen. 2. Die anschließend zugegangene Bestätigung des Landesarbeitsgerichts über den Eingang der Berufungsschrift muß auch dann zum Anlass genommen werden, die Berufungsbegründungsfrist und ihre Notierung zu überprüfen, wenn mit der hypothetischen Frist vom Datum des Berufungsschriftsatzes und 1 Monat die Berufungsbegründungsfrist gewahrt worden wäre.«

Normenkette:

ZPO § 85 Abs. 2 § 233 ;

Tatbestand:

Zwischen den Parteien war unter dem umgekehrten Rubrum der Kündigungsschutzrechtsstreit 1 Ca 1219/99 anhängig. Dort schlossen die Parteien am 06.10.1999 einen gerichtlichen Vergleich. Danach endete das Arbeitsverhältnis durch ordentliche fristgerechte Arbeitgeberkündigung. Der Arbeitgeber verpflichtete sich in Ziff. 2 dieses Vergleichs wie folgt: