Zwischen den Parteien war unter dem umgekehrten Rubrum der Kündigungsschutzrechtsstreit 1 Ca 1219/99 anhängig. Dort schlossen die Parteien am 06.10.1999 einen gerichtlichen Vergleich. Danach endete das Arbeitsverhältnis durch ordentliche fristgerechte Arbeitgeberkündigung. Der Arbeitgeber verpflichtete sich in Ziff. 2 dieses Vergleichs wie folgt:
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