I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 17. April 2008 wird verworfen.
II. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
I. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Auferlegung von Ordnungsgeld.
Im Schwerbehindertenrechtsstreit (Az.: S 11 SB 236/06) begehrt der dortige Kläger, einen Grad der Behinderung um wenigstens 50 festzustellen. Er benannte die Beschwerdeführerin als Ärztin seines Vertrauens. Das Sozialgericht Augsburg (
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