LSG Bayern - Beschluss vom 18.08.2009
L 2 B 971/08 SB
Normen:
SGG § 172; SGG § 173 S. 1; SGG § 67 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 17.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 17 SB 236/06

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach der Versäumung der Beschwerdefrist im sozialgerichtlichen Verfahren bei einer Verwechslung der Verfahren

LSG Bayern, Beschluss vom 18.08.2009 - Aktenzeichen L 2 B 971/08 SB

DRsp Nr. 2009/26763

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach der Versäumung der Beschwerdefrist im sozialgerichtlichen Verfahren bei einer Verwechslung der Verfahren

Eine Verwechslung mit dem Verfahren eines anderen Klägers beruht auf dem Mangel sorgfältigen Lesens und ist kein Wiedereinsetzungsgrund bei versäumter Beschwerdefrist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 17. April 2008 wird verworfen.

II. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Normenkette:

SGG § 172; SGG § 173 S. 1; SGG § 67 Abs. 1;

Gründe:

I. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Auferlegung von Ordnungsgeld.

Im Schwerbehindertenrechtsstreit (Az.: S 11 SB 236/06) begehrt der dortige Kläger, einen Grad der Behinderung um wenigstens 50 festzustellen. Er benannte die Beschwerdeführerin als Ärztin seines Vertrauens. Das Sozialgericht Augsburg (SG) holte eine Kosten-Voranfrage von der Beschwerdeführerin ein. Diese bezifferte die voraussichtlichen Gutachtenskosten am 28.03.2007 mit 351,05 EUR.