LSG Thüringen - Beschluss vom 25.03.2011
L 6 KR 31/11 B ER
Normen:
SGG § 67 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Altenburg, vom 29.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 30 KR 1164/10

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im sozialgerichtlichen Verfahren; Vorwerfbarkeit des Fristversäumnisses; Verschulden

LSG Thüringen, Beschluss vom 25.03.2011 - Aktenzeichen L 6 KR 31/11 B ER

DRsp Nr. 2012/4812

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im sozialgerichtlichen Verfahren; Vorwerfbarkeit des Fristversäumnisses; Verschulden

1. Zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. 2. Für die Vorwerfbarkeit eines Fristversäumnisses kommt es auf die persönlichen Verhältnisse, insbesondere den Bildungsgrad, an. 3. Voraussetzung dafür, dass die Beschwerdefrist ohne Verschulden versäumt worden ist, ist die Anwendung derjenigen Sorgfalt durch den Betroffenen, die einem gewissenhaften Prozessführenden nach den gesamten Umständen nach allgemeiner Verkehrsanschauung zuzumuten ist. Die Versäumnis der Verfahrensfrist darf auch bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht vermeidbar gewesen sein. Dabei haben juristisch nicht geschulte Privatpersonen ebenfalls eine Sorgfaltspflicht, müssen die Rechtsmittelbelehrung beachten und sich notfalls erkundigen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Altenburg vom 29. September 2010 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.

Normenkette:

SGG § 67 Abs. 1;

Gründe: