LSG Bayern - Beschluss vom 28.01.2015
L 15 SF 208/14
Normen:
GG Art. 20 Abs. 2; JVEG § 2 Abs. 1; JVEG § 2 Abs. 2 S. 1; JVEG § 2 Abs. 2;

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im sozialgerichtlichen Verfahren; Versäumung der Antragsfrist für die Geltendmachung der Entschädigung für die Teilnahme an einem Gerichtstermin

LSG Bayern, Beschluss vom 28.01.2015 - Aktenzeichen L 15 SF 208/14

DRsp Nr. 2015/3916

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im sozialgerichtlichen Verfahren; Versäumung der Antragsfrist für die Geltendmachung der Entschädigung für die Teilnahme an einem Gerichtstermin

1. Maßgeblich für den Zeitpunkt der Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs ist der Eingang des Antrags bei Gericht, nicht die Datierung des Antrags durch den Antragsteller. 2. Um die vom Gesetzgeber in § 2 Abs. 2 Satz 1 JVEG vorgesehene Möglichkeit der Wiedereinsetzung nicht ins Leere laufen zu lassen, ist von einer Glaubhaftmachung schon dann auszugehen, wenn ein Antragsteller im Rahmen seines Wiedereinsetzungsantrags plausibel einen nach der Lebenserfahrung naheliegenden Sachverhalt darstellt, der eine Wiedereinsetzung begründet, und keine durchgreifenden Zweifel an der Richtigkeit der Angaben bestehen. 3. Eine Wiedereinsetzung von Amtswegen ist dem JVEG - im Gegensatz zu vielen anderen gesetzlichen Regelungen - fremd. 4. Eine Unkenntnis von einzuhaltenden gesetzlichen Fristen ist grundsätzlich nicht geeignet, eine Wiedereinsetzung zu begründen.

Tenor

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Geltendmachung der Entschädigung für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung am 13.03.2014 wird abgelehnt.

Normenkette:

GG Art. 20 Abs. 2; JVEG § 2 Abs. 1; JVEG § 2 Abs. 2 S. 1; JVEG § 2 Abs. 2;

Gründe

I.