LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 17.04.2008
L 9 KR 114/08
Normen:
SGG § 67 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 15.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 81 KR 2880/07

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im sozialgerichtlichen Verfahren nach Versäumung der Berufungsfrist durch Erkrankung des Prozessbevollmächtigten

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17.04.2008 - Aktenzeichen L 9 KR 114/08

DRsp Nr. 2008/16864

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im sozialgerichtlichen Verfahren nach Versäumung der Berufungsfrist durch Erkrankung des Prozessbevollmächtigten

Für die Wahrung laufender Fristen ist von einem Rechtsanwalt zu verlangen, dass er rechtzeitig Vorsorge für den Fall plötzlich eintretender Arbeitsunfähigkeit dadurch trifft, dass ein Vertreter die notwendigen Prozesshandlungen vornimmt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 67 Abs. 1 ;
Vorinstanz: SG Berlin, vom 15.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 81 KR 2880/07