LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 14.03.2013
L 1 AS 243/13
Normen:
SGG § 67 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Ulm, vom 07.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 AS 385/12

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im sozialgerichtlichen Verfahren bei verspäteter Einlegung der Berufung durch fahrlässige Nichtvermeidung der Fristversäumnis; Beweis der Zustellung durch Zustellungsurkunde

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.03.2013 - Aktenzeichen L 1 AS 243/13

DRsp Nr. 2013/6625

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im sozialgerichtlichen Verfahren bei verspäteter Einlegung der Berufung durch fahrlässige Nichtvermeidung der Fristversäumnis; Beweis der Zustellung durch Zustellungsurkunde

Ein prozessführender Bürger, der ausschließlich die Benutzung eines Telefaxgerätes als adäquates Mittel ansieht, um eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten, handelt im Hinblick auf die von ihm einzuhaltenden Fristen fahrlässig, wenn er weiß, dass die technischen Voraussetzungen hierfür nicht erfüllt sind (hier: abgeschalteter Telefonanschluss) und nicht andere ihm zumutbare und zugängliche Kommunikationsmittel nutzt.

1. Ein prozessführender Bürger, der ausschließlich die Benutzung eines Telefaxgerätes als adäquates Mittel ansieht, um eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten, handelt im Hinblick auf die von ihm einzuhaltenden Fristen fahrlässig, wenn er weiß, dass die technischen Voraussetzungen hierfür nicht erfüllt sind (hier: abgeschalteter Telefonanschluss) und nicht andere ihm zumutbare und zugängliche Kommunikationsmittel nutzt.