LSG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 18.02.2010
L 5 KR 101/09
Normen:
EStG § 15; EStG § 21; SGB V § 240 Abs. 4 S. 2; SGB V § 47 Abs. 4 S. 2; SGG § 67 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Koblenz, vom 26.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 KR 234/07

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im sozialgerichtlichen Verfahren bei fehlerhafter Adressierung eines Telefax; Berücksichtigung von Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung bei der Berechnung des Krankengeldes

LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.02.2010 - Aktenzeichen L 5 KR 101/09

DRsp Nr. 2010/9030

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im sozialgerichtlichen Verfahren bei fehlerhafter Adressierung eines Telefax; Berücksichtigung von Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung bei der Berechnung des Krankengeldes

1. Die nochmalige Überprüfung der Adresse eines Telefax, mit dem ein Rechtsmittel eingelegt wird, nach dessen Absendung im Rahmen der Ausgangskontrolle durch den Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwaltsgehilfin ist nicht notwendig, wenn die Telefaxnummer einer Internetseite entnommen worden war, wobei die Verwechslungsgefahr gering war. 2. Bei der Bemessung des Krankengeldes für einen freiwillig Versicherten sind Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung nicht zu berücksichtigen. Bei der üblichen Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen liegt regelmäßig kein Gewerbebetrieb vor.

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 26.3.2009 wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

EStG § 15; EStG § 21; SGB V § 240 Abs. 4 S. 2; SGB V § 47 Abs. 4 S. 2; SGG § 67 Abs. 1;

Tatbestand:

Umstritten ist, ob der Kläger einen Anspruch auf Krankengeld für die Zeit vom 16.4.2007 bis zum 13.10.2008 hat.