Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 26. April 2018 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 26. April 2018 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
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Der bei der beklagten Krankenkasse versicherte Kläger ist mit seinem Begehren, Auskunft über das Datum seines Widerspruchs zum bestandskräftigen Widerspruchsbescheid vom 21.6.2016 zu erhalten, in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Das
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