BSG - Urteil vom 14.02.1989
7 RAr 18/87
Normen:
AFG § 64 Abs. 1 Nr. 4, § 66, § 116 ; SGB X § 27 Abs. 1, § 27 Abs. 5 ; BGB § 242 ;

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beim Anspruch auf Kurzarbeitergeld

BSG, Urteil vom 14.02.1989 - Aktenzeichen 7 RAr 18/87

DRsp Nr. 1999/6823

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beim Anspruch auf Kurzarbeitergeld

1. Weder durch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand noch über den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch kann dem Mangel der rechtzeitigen Anzeige eines Arbeitsausfalls als Voraussetzung für den Anspruch auf Kurzarbeitergeld abgeholfen werden.2. Der Arbeitgeber kann sich gegenüber der Ablehnung von Kurzarbeitergeld wegen fehlender Anzeige des Arbeitsausfalls nicht mit der Begründung auf Rechtsmißbrauch berufen, er habe die Anzeige im Vertrauen auf den Erlaß des Präsidenten der BA vom 18. Mai 1984 über das Ruhen von Ansprüchen bei mittelbar vom Arbeitskampf betroffenen Arbeitnehmern unterlassen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AFG § 64 Abs. 1 Nr. 4, § 66, § 116 ; SGB X § 27 Abs. 1, § 27 Abs. 5 ; BGB § 242 ;