BVerfG - Beschluß vom 04.05.2004
1 BvR 1892/03
Normen:
VwGO § 124a Abs. 4 Satz 5 ;
Fundstellen:
AuR 2004, 349
BVerfGE 110, 339
DVBl 2004, 1229
Vorinstanzen:
Hess.VGH - 6 UZ 1801/02 - 7.8.2003,

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung von Fristen aufgrund von Fehlern des Gerichts

BVerfG, Beschluß vom 04.05.2004 - Aktenzeichen 1 BvR 1892/03

DRsp Nr. 2004/19242

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung von Fristen aufgrund von Fehlern des Gerichts

»Zu den Anforderungen des Grundsatzes eines fairen Verfahrens bei der Entscheidung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Fällen, in denen die Fristversäumung auf Fehlern des Gerichts beruht.«

Normenkette:

VwGO § 124a Abs. 4 Satz 5 ;

Gründe:

A. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Versagung der Wiedereinsetzung in die Begründungsfrist für einen Berufungszulassungsantrag (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 und 5 VwGO).

1. Die Beschwerdeführerin, eine Agrargenossenschaft, klagte im verwaltungsgerichtlichen Ausgangsverfahren auf Gewährung einer Beihilfe zum Hanfanbau. Am Ende des klageabweisenden Urteils des Verwaltungsgerichts, der Beschwerdeführerin zugestellt am 23. Mai 2002, gab die Rechtsmittelbelehrung die Rechtslage korrekt wieder, indem es hieß, ein Antrag auf Zulassung der Berufung und dessen Begründung seien beim Verwaltungsgericht einzureichen.