BAG - Beschluss vom 07.07.2011
2 AZN 294/11
Normen:
ArbGG § 72a; ZPO § 234; ZPO § 236 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
NJW 2011, 3468
NZA 2012, 55
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 22.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Sa 1115/10
ArbG Nienburg, vom 03.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 3/10

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde

BAG, Beschluss vom 07.07.2011 - Aktenzeichen 2 AZN 294/11

DRsp Nr. 2011/15244

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde

1. Hat der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde gestellt, beginnt die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht etwa erst nach der Entscheidung über den Antrag zu laufen. 2. Die Begründung kann in diesem Fall jedoch gemäß § 236 Abs. 2 Satz 2, § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO in ihrer ab dem 21. Oktober 2005 geltenden Fassung innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses (§ 234 Abs. 2 ZPO) nachgeholt werden, wenn der Beschwerdeführer nicht nur an der rechtzeitigen Einlegung der Beschwerde, sondern außerdem daran gehindert war, die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde einzuhalten. So kann beispielsweise eine mittellose Partei zunächst Prozesskostenhilfe und nach deren Bewilligung innerhalb der Frist des § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO Wiedereinsetzung für die Einlegung der Beschwerde sowie innerhalb der Frist gem. § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO Wiedereinsetzung für die Begründung der Beschwerde beantragen.