BSG - Urteil vom 23.01.1997
7 RAr 102/95
Normen:
BRAGO § 116 ; SGG § 67 Abs. 1 § 151 § 202 § 64 Abs. 1 § 54 Abs. 2 § 63 Abs. 1 § 63 Abs. 2 ; VwZG § 4 ; ZPO § 115 ;
Fundstellen:
DÖV 1998, 42
NZS 1997, 543
SozR 3-1500 § 67 Nr. 11

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Berufungsfrist

BSG, Urteil vom 23.01.1997 - Aktenzeichen 7 RAr 102/95

DRsp Nr. 1997/4552

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Berufungsfrist

1. Wenn ein Rechtsmittelführer die Einlegung der Berufung bis zur Entscheidung über sein Prozeßkostenhilfegesuch zurückstellt und deswegen die Berufungsfrist versäumt, so kann die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht mit der Begründung verweigert werden, der Einschaltung eines Rechtsanwalts habe es für die Berufungseinlegung nicht bedurft.2. Der Nachprüfung durch das Revisionsgericht unterliegt die Ablehnung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unabhängig davon, ob sie in der mit der Revision angefochtenen Entscheidung selbst oder in einem dieser Entscheidung vorausgegangenen Beschluß erfolgt ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BRAGO § 116 ; SGG § 67 Abs. 1 § 151 § 202 § 64 Abs. 1 § 54 Abs. 2 § 63 Abs. 1 § 63 Abs. 2 ; VwZG § 4 ; ZPO § 115 ;

Gründe:

I. Der Kläger begehrt Arbeitslosenhilfe (Alhi) für die Zeit vom 23. Oktober bis 7. Dezember 1992, für die die Beklagte den Eintritt einer zwölfwöchigen Sperrzeit festgestellt hat. Seine hiergegen gerichtete Klage wurde vom Sozialgericht (SG) abgewiesen (Urteil vom 27. Januar 1994).