BAG - Urteil vom 28.04.2011
8 AZR 709/09
Normen:
BGB § 613a Abs. 1 S. 1; BGB § 705; RL 2001/23/EG ; RL 2001/23/EG; ZPO § 233;
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main,

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei schuldloser Versäumung einer Notfrist [Bedürftigkeit]; Voraussetzungen für die Annahme eines Betriebsübergangs

BAG, Urteil vom 28.04.2011 - Aktenzeichen 8 AZR 709/09

DRsp Nr. 2011/21881

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei schuldloser Versäumung einer Notfrist [Bedürftigkeit]; Voraussetzungen für die Annahme eines Betriebsübergangs

1. Einer Partei ist bei schuldloser Versäumung einer Notfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren; als unverschuldete Verhinderung ist dabei die Bedürftigkeit der Partei anzusehen, wenn sie innerhalb der Revisionsfrist einen vollständigen Prozesskostenhilfeantrag stellt sowie alle für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderlichen Unterlagen dem zuständigen Gericht vorlegt. 2. Wird das Personal eines betriebsmittelgeprägten Betriebs getrennt von den Betriebsmitteln übernommen und sodann im Wege der nicht gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung ausschließlich an den Übernehmer der Betriebsmittel verliehen, liegt kein Betriebsübergang vor. 3. a) Bei einer unternehmerischen Zusammenarbeit, bei der sich die Beteiligung eines Arbeitgebers auf das Zur-Verfügung-Stellen seiner Arbeitnehmer an einen oder mehrere andere Unternehmen beschränkt, fehlt es an dem für die Annahme eines gemeinsamen Betriebes maßgeblichen Merkmal einer einheitlichen Leitung in personellen und sozialen Angelegenheiten. b) Werden die Arbeitnehmer einem anderen Unternehmen zur Arbeitsleistung überlassen, liegt eine Personalgestellung regelmäßig in Form der Arbeitnehmerüberlassung vor.