LAG Düsseldorf - Urteil vom 07.07.1992
16 Sa 671/92
Normen:
ZPO § 233 ;
Fundstellen:
BB 1992, 1796
JurBüro 1992, 679
LAGE § 233 ZPO Nr. 9
NZA 1993, 142
Vorinstanzen:
ArbG Essen, vom 19.03.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 254/92

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Poststreik

LAG Düsseldorf, Urteil vom 07.07.1992 - Aktenzeichen 16 Sa 671/92

DRsp Nr. 2002/8849

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Poststreik

1. Ist der Postbetrieb durch nicht unerhebliche Streikmaßnahmen gestört, kann der Postbenutzer nicht mehr von den ansonsten geltenden regelmäßigen Postlaufzeiten bei der Briefbeförderung ausgehen. 2. Eine während des Streiks im öffentlichen Dienst (25./26.4. bis 8.5.1992) durch Verzögerungen bei der Briefzustellung eingetretene Versäumung der Berufungsfrist ist nicht unverschuldet im Sinne des § 233 ZPO, wenn mit den Verzögerungen gerechnet werden musste und ein Rechtsanwalt nicht gehindert war, sein ihm in seiner Praxis zur Verfügung stehendes Telefaxgerät zu benutzen.

Normenkette:

ZPO § 233 ;

Hinweise:

Siehe hierzu die aufhebende Entscheidung des BAG vom 27.01.1993 - 5 AZR 397/92 -.

Vorinstanz: ArbG Essen, vom 19.03.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 254/92
Fundstellen
BB 1992, 1796
JurBüro 1992, 679