Der Kläger ist mit seinem Begehren, ihm Verletztenrente aufgrund der Folgen eines Unfalls zu gewähren, ohne Erfolg geblieben. Gegen das seinem Prozeßbevollmächtigten am 23. Dezember 1999 zugestellte Urteil des Landessozialgerichts [LSG] vom 24. November 1999 hat dieser für den Kläger am 20. Januar 1999 Beschwerde wegen der Nichtzulassung der Revision eingelegt. Durch Beschluß vom 29. Februar 2000 - B 2 U 25/00 B - hat der Senat die Beschwerde als unzulässig verworfen, weil der Kläger das Rechtsmittel nicht innerhalb der bis zum 23. Februar 2000 laufenden Begründungsfrist begründet hatte.
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