BSG - Beschluß vom 29.03.2000
B 2 U 83/00 B
Normen:
SGG § 67 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LSG Essen - L 17 U 261/97 - 24.11.1999,
SG Düsseldorf, vom 20.08.1997 - Vorinstanzaktenzeichen S 16 U 215/96

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fristversäumung durch Verschulden des Anwalts

BSG, Beschluß vom 29.03.2000 - Aktenzeichen B 2 U 83/00 B

DRsp Nr. 2000/7996

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fristversäumung durch Verschulden des Anwalts

1. Der Prozeßbevollmächtigte darf nicht bereits bei Absendung eines ersten Verlängerungsantrages die Frist in seinen Kontrollunterlagen in Vorwegnahme der von ihm erwarteten Verlängerungsbewilligung ändern. Er darf die alte erst nach tatsächlich erfolgter Fristverlängerung durch den Senatsvorsitzenden durch die neue Frist ersetzen. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 67 Abs. 1 ;

Gründe:

Der Kläger ist mit seinem Begehren, ihm Verletztenrente aufgrund der Folgen eines Unfalls zu gewähren, ohne Erfolg geblieben. Gegen das seinem Prozeßbevollmächtigten am 23. Dezember 1999 zugestellte Urteil des Landessozialgerichts [LSG] vom 24. November 1999 hat dieser für den Kläger am 20. Januar 1999 Beschwerde wegen der Nichtzulassung der Revision eingelegt. Durch Beschluß vom 29. Februar 2000 - B 2 U 25/00 B - hat der Senat die Beschwerde als unzulässig verworfen, weil der Kläger das Rechtsmittel nicht innerhalb der bis zum 23. Februar 2000 laufenden Begründungsfrist begründet hatte.