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Die Beteiligten streiten darüber, ob das von der Klägerin in der Zeit vom 5. August 1997 bis 17. August 1997 und vom 24. März 1998 bis 7. Juni 1999 bezogene Krankengeld unter Berücksichtigung so genannter Einmalzahlungen (Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld) neu zu berechnen ist.
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