LSG Hessen - Urteil vom 11.10.2010
L 9 AL 165/09
Normen:
SGB III § 28a; SGB X § 27;
Vorinstanzen:
SG Darmstadt, vom 10.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 AL 256/08

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei einem Antrag auf freiwillige Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung

LSG Hessen, Urteil vom 11.10.2010 - Aktenzeichen L 9 AL 165/09

DRsp Nr. 2010/20608

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei einem Antrag auf freiwillige Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung

Die Monatsfrist im Sinne von § 27 Abs. 1 S. 1 SGB X ist ohne Verschulden versäumt, wenn der Beteiligte diejenige Sorgfalt angewendet hat, die einen im Verwaltungsverfahren gewissenhaft handelnden nach den gesamten Umständen vernünftiger Weise zuzumuten ist. Auch bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt muss die Versäumung der Frist nicht vermeidbar gewesen sein (hier verneint für den Fall, dass der Kläger bei Übernahme einer Minderheitsbeteiligung und Geschäftsführerposition in einer GmbH den Weiterversicherungsantrag nicht stellt, sondern den Ausgang eines Statusfeststellungsverfahrens durch die Rentenversicherung abwartet). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 10. Juli 2009 wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB III § 28a; SGB X § 27;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Kläger trotz verspäteten Antrages Anspruch auf Begründung eines Versicherungspflichtverhältnisses auf Antrag gemäß § 28a Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) in der Fassung vom 21. März 2005 hat.