LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 11.04.2008
9 Ta 61/08
Normen:
ZPO § 233 ; ArbGG § 69 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 14.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 77/08

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11.04.2008 - Aktenzeichen 9 Ta 61/08

DRsp Nr. 2008/14590

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Normenkette:

ZPO § 233 ; ArbGG § 69 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Durch Versäumnisurteil vom 10.12.2007 in dem dem Beschwerdeverfahren zugrunde liegenden Ausgangsverfahren ist der Beklagte verurteilt worden, an die Klägerin Beträge in Höhe von 1.000,-- EUR und in Höhe von 1.235,40 EUR, jeweils nebst Zinsen zu zahlen. Das genannte Versäumnisurteil, welches durch ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung auf die maßgebliche Einspruchsfrist hingewiesen hat, ist dem Beklagten ausweislich der Postzustellungsurkunde am 21.12.2007 durch persönliche Übergabe zugestellt worden. Durch Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 10.01.2008 legte der Kläger gegen dieses Versäumnisurteil Einspruch ein, welcher nach Hinweis auf dessen Verspätung mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 18.01.2008 zurückgenommen wurde. Mit Schreiben des Beklagten persönlich vom 22.01. und 07.02.2008 beantragte dieser u. a. die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen Versäumung der Einspruchsfrist. Zur Begründung verwies der Beklagte u. a. darauf, dass ihm eine Ladung zum Gütetermin am 10.12.2007, in welchem das genannte Versäumnisurteil verkündet wurde, nicht zugegangen sei. Ausweislich der Postzustellungsurkunde wurde indessen die Ladung dem Beklagten am 30.11.2007 zugestellt.