I. Arbeitsgericht Urteil vom 10. November 1993 Mainz - Kammern Bad Kreuznach- - 7 Ca 1296/93 - II. Landesarbeitsgericht Urteil vom 24. April 1995 Rheinland-Pfalz - 11 Sa 104/94 ,
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
BAG, Beschluß vom 27.09.1995 - Aktenzeichen 4 AZN 473/95
DRsp Nr. 1996/11864
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
»1. Im Regelfall ist die Frist zur Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde keine in der Praxis eines Rechtsanwalts häufig vorkommende Frist, deren Berechnung als einfache Routineangelegenheit der Rechtsanwalt dem Büropersonal überlassen kann (Bestätigung von BAG Beschluß vom 20. Juni 1995 - 3 AZN 261/95 -, zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen).2. Erteilt der Rechtsanwalt einer Bürokraft mündlich die Anweisung zur Eintragung einer Frist, hat er durch geeignete Organisation deren sofortige Erledigung sicherzustellen; anderenfalls ist ihm ein Organisationsmangel vorzuwerfen (Bestätigung von BAG Beschluß vom 27. Oktober 1994 - 2 AZB 28/94 - AP Nr. 33 zu § 233ZPO 1977 = NZA 1995, 494, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).3. Die Fristensicherung obliegt dem Rechtsanwalt selbst, wenn ihm die Akte zur Durchführung einer fristgebundenen Prozeßhandlung vorgelegt wird; er hat dann zu prüfen, ob die Fristverfügung ausgeführt worden ist (ständige Rechtsprechung des BGH, z. B. NJW 1992, 1632, m.w.N. ).«
Vorinstanz: I. Arbeitsgericht Urteil vom 10. November 1993 Mainz - Kammern Bad Kreuznach- - 7 Ca 1296/93 - II. Landesarbeitsgericht Urteil vom 24. April 1995 Rheinland-Pfalz - 11 Sa 104/94 ,
Fundstellen
BB 1996, 276
BRAK-Mitt 1996, 172
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