I.
Das Arbeitsgericht hat zu Recht Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand nicht gewährt und den Einspruch der Beklagten gegen das Versäumnisurteil vom 18.09.2001 als unzulässig verworfen.
1. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten hat mit einem am 08.10.2001 beim Arbeitsgericht eingegangenen Fax Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand begehrt. Diesen Antrag hat er wie folgt begründet:
"Der Einspruch gegen das Versäumnisurteil vom 18.09.2001 wurde mit Schriftsatz vom 01.10.2001 fristgerecht eingelegt.
Beweis: anliegender Schriftsatz vom 01.10.2001 nebst Sendebericht in Kopie.
Allerdings wurde der Einspruch aufgrund eines Computerfehlers irrtümlich an das Arbeitsgericht Koblenz gefaxt. In der oben genannten Sache wurde aufgrund einer neuen Mandatserteilung eine neue Akte angelegt. Dies erfolgt durch ein entsprechendes Computerprogramm. Die Adresseneingaben erfolgen über das entsprechende Computerprogramm automatisch. In diesem Fall lag allerdings ein Computerfehler vor, so dass ein falsches Gericht wie auch eine falsche Telefaxnummer ausgedruckt wurde. Wie dieser Fehler zustande gekommen ist, ist unerklärbar.
Beweis: anliegende Eidesstattliche Versicherung der Frau A (Rechtsanwaltsfachangestellte in unserem Büro).
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