OLG Koblenz - Beschluss vom 06.01.2003
1 Ss 217/02
Normen:
StPO § 44 ; SGB III § 404 Abs. 2 Nr. 23 ; SGB III § 315 Abs. 3 ;

Wiedereinsetzung, Fristversäumung, Auskunftspflicht, Arbeitgeber

OLG Koblenz, Beschluss vom 06.01.2003 - Aktenzeichen 1 Ss 217/02

DRsp Nr. 2003/13462

Wiedereinsetzung, Fristversäumung, Auskunftspflicht, Arbeitgeber

»1. Ist der Betroffene irrtümlich so behandelt worden, als habe er die Rechtsmittelbegründungsfrist versäumt, ist ihm in entsprechender Anwendung des § 44 StPO ohne weitere Sachprüfung die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (BGH NStZ 1988, 210 m.w.N.). 2. Die allgemeine Auskunftspflicht nach § 315 Abs. 3 SGB III trifft den Arbeitgeber des Leistungsempfängers; eine Ausweitung der entsprechenden Bußgeldnorm gemäß § 404 II Nr. 23 SGB III auf einen vermeintlichen Arbeitgeber verstößt gegen das aus Art. 103 Abs. 2 GG folgende Analogieverbot. 3. Eine Aufklärungspflicht und damit auch ein Recht auf Auskunft gegenüber einem Dritten entstehen für das Arbeitsamt erst, wenn der Leistungsempfänger seinen Mitwirkungspflichten nachgekommen ist und seine Angaben zu überprüfen sind.«

Normenkette:

StPO § 44 ; SGB III § 404 Abs. 2 Nr. 23 ; SGB III § 315 Abs. 3 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässigen Verstoßes gegen die Auskunftspflicht nach § 315 Abs. 3 SGB III zu einer Geldbuße von 500 EURO verurteilt.