BSG - Beschluß vom 09.07.2004
B 9 V 10/04 B
Normen:
SGG § 67 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
Bayerisches Landessozialgericht - L 15 V 11/03 - 15.01.2004,
SG München, vom 15.01.2003 - Vorinstanzaktenzeichen S 29 V 12/98

Wiedereinsetzung bei Versäumung der Rechtsmittelfrist

BSG, Beschluß vom 09.07.2004 - Aktenzeichen B 9 V 10/04 B

DRsp Nr. 2004/17618

Wiedereinsetzung bei Versäumung der Rechtsmittelfrist

Wenn für die Dauer eines Urlaubs zwar ein Nachsendeantrag bei der Post gestellt worden ist, der Zustellungsempfänger es jedoch versäumt hat, den Nachsendeauftrag auch auf Postzustellungsaufträge zu erstrecken oder für die Zeit seines Urlaubs einen Zustellungsbevollmächtigten zu bestellen, so ist ein Rechtsmittel auch dann nicht ohne Verschulden versäumt. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 67 Abs. 1 ;

Gründe:

Der Kläger beansprucht von dem Beklagten eine Versorgungsrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) wegen bereits anerkannter Schädigungsfolgen.