LAG Düsseldorf - Urteil vom 19.08.2009
4 Sa 227/09
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Krefeld, vom 02.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 2939/08

Wiederbeschäftigung nach Beurlaubung in ein anderes Beschäftigungsverhältnis

LAG Düsseldorf, Urteil vom 19.08.2009 - Aktenzeichen 4 Sa 227/09

DRsp Nr. 2009/27504

Wiederbeschäftigung nach Beurlaubung in ein anderes Beschäftigungsverhältnis

1. Ist dem Arbeitnehmer zugesagt worden, nach Beendigung seiner Beurlaubung einen "Anspruch auf Wiederbeschäftigung in seiner ursprünglichen Organisationseinheit bzw. deren Nachfolgeorganisationseinheit" zu haben, ergibt sich im Einzelfall bei verständiger Würdigung aus Sicht eines verständigen Erklärungsempfängers, dass dies allein zu den Bedingungen erfolgen soll, die zuletzt bei der beurlaubenden Arbeitgeberin galten unabhängig davon, mit welcher Tätigkeit und zu welcher Entgeltgruppe der Arbeitnehmer zwischenzeitlich beschäftigt war. 2. Unter diesen Voraussetzungen ist die Arbeitgeberin nicht verpflichtet, den Arbeitnehmer neu im Sinne einer Ersteingruppierung gemäß des geltenden Vergütungssystems rückwirkend einzugruppieren.

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Krefeld vom 02.02.2009 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 157; BGB § 611 Abs. 1;

Tatbestand:

Von einer Darstellung des Tatbestandes wird nach der Regelung in § 69 ArbGG abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet.

Das Arbeitsgericht hat mit zutreffenden Erwägungen, auf die ausdrücklich Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen.