BSG - Beschluss vom 01.02.2018
B 8 SO 110/17 B
Normen:
SGG § 179 Abs. 1; ZPO §§ 578 ff.; SGG § 160a;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 01.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 7 SO 4902/14
SG Mannheim, vom 03.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 SO 2323/14

WiederaufnahmeverfahrenVerfahrensbeendende BeschlüsseVerwerfung einer Nichtzulassungsbeschwerde

BSG, Beschluss vom 01.02.2018 - Aktenzeichen B 8 SO 110/17 B

DRsp Nr. 2018/4097

Wiederaufnahmeverfahren Verfahrensbeendende Beschlüsse Verwerfung einer Nichtzulassungsbeschwerde

1. Ein rechtskräftig beendetes Verfahren kann nach § 179 Abs. 1 SGG entsprechend den Vorschriften des Vierten Buches der ZPO wiederaufgenommen werden. 2. Als verfahrensbeendend gelten dabei nicht nur Endurteile, sondern auch verfahrensbeendende Beschlüsse, wie der über die Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 160a SGG.

Der Antrag des Klägers, ihm für ein Verfahren der Wiederaufnahme des mit Beschluss vom 17. Februar 2016 beendeten Verfahrens B 8 SO 117/15 B Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten des Verfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 179 Abs. 1; ZPO §§ 578 ff.; SGG § 160a;

Gründe:

I

Der Senat hat die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg vom 1.10.2015 als unzulässig verworfen (Az: B 8 SO 117/15 B; Beschluss vom 17.2.2016).