Der Antrag des Klägers, ihm für ein Verfahren der Wiederaufnahme des mit Beschluss vom 17. Februar 2016 beendeten Verfahrens B 8 SO 117/15 B Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten des Verfahrens sind nicht zu erstatten.
I
Der Senat hat die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg vom 1.10.2015 als unzulässig verworfen (Az: B 8 SO 117/15 B; Beschluss vom 17.2.2016).
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