LSG Hessen - Beschluss vom 19.08.2013
L 7 AS 436/13 WA
Normen:
SGG §§ 179 ff.; ZPO §§ 578 ff.;
Vorinstanzen:
SG Frankfurt/Main, - Vorinstanzaktenzeichen 33 AS 1570/08

Wiederaufnahme eines BerufungsverfahrensZulässigkeit einer RestitutionsklageEnumerative Aufzählung der RestitutionsgründeWiderruf bzw. Anfechtung einer Prozesshandlung

LSG Hessen, Beschluss vom 19.08.2013 - Aktenzeichen L 7 AS 436/13 WA

DRsp Nr. 2015/8733

Wiederaufnahme eines Berufungsverfahrens Zulässigkeit einer Restitutionsklage Enumerative Aufzählung der Restitutionsgründe Widerruf bzw. Anfechtung einer Prozesshandlung

1. Ein rechtskräftig beendetes Verfahren kann entsprechend den Vorschriften des Vierten Buches der Zivilprozessordnung wieder aufgenommen werden, § 179 Abs. 1 SGG; die Vorschrift verweist insoweit auf die Vorschriften der §§ 578 bis 591 ZPO. 2. Das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren ist wieder aufzunehmen, wenn die Wiederaufnahmeklage zulässig und begründet ist. 3. Nach § 580 ZPO ist eine Restitutionsklage zulässig bei Mängeln der Urteilsgrundlagen, soweit zwischen Urteil und Restitutionsgrund ein ursächlicher Zusammenhang besteht. 4. § 580 ZPO nennt abschließend die Restitutionsgründe; wird ein solcher Restitutionsgrund bzw. Nichtigkeitsgrund nicht einmal schlüssig behauptet, so ist die Klage als unzulässig zu verwerfen. 5. Die Berufungsrücknahme als Prozesshandlung kann grundsätzlich nicht widerrufen und nicht angefochten werden.

I. Der Antrag auf Wiederaufnahme des Berufungsverfahrens wird als unzulässig verworfen.

II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

III. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Wiederaufnahmeverfahren wird abgelehnt.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG §§ 179 ff.; ZPO §§ 578 ff.;