LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 25.01.2022
L 14 U 53/21 WA
Normen:
SGG § 158;
Vorinstanzen:
SG Bremen, vom 15.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen S 18 U 186/03

Wiederaufnahme eines BerufungsverfahrensStatthaftigkeit einer Wiederaufnahmeklage (vorliegend verneint)Fehlende Benennung eines Wiederaufnahmegrundes

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 25.01.2022 - Aktenzeichen L 14 U 53/21 WA

DRsp Nr. 2022/10400

Wiederaufnahme eines Berufungsverfahrens Statthaftigkeit einer Wiederaufnahmeklage (vorliegend verneint) Fehlende Benennung eines Wiederaufnahmegrundes

Tenor

Die Wiederaufnahmeklage des Berufungsverfahrens L 14 U 183/05 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Dem Kläger werden Kosten gemäß § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG in Höhe von 225,00 € auferlegt.

Normenkette:

SGG § 158;

Gründe

I.

Der Kläger begehrt erneut die Wiederaufnahme des Berufungsverfahrens L 14 U 183/05.

Der G. geborene Kläger erlitt am 19. Juni 1968 bei versicherter Tätigkeit als Kraftfahrer mit einem von ihm gesteuerten Autotransporter einen Verkehrsunfall. Hierbei erlitt er lt. Durchgangsarztbericht des Chirurgen Dr. H. vom 19. Juni 1968 eine Gehirnerschütterung sowie Verletzungen an Kopf, Arm, Hand und linkem Bein. Mit Bescheid vom 11. November 1969 gewährte ihm die Großhandels- und Lagerei-Berufsgenossenschaft als Rechtsvorgängerin der Beklagten (im Folgenden: Beklagte) vorläufig Verletztenrente und mit Bescheid vom 28. Mai 1970 Dauerrente in Höhe von jeweils 25 vom Hundert der Vollrente. Mit Bescheid vom 11. März 1975 wurde der Rentenanspruch des Klägers auf dessen Antrag hin ab April 1975 auf Lebenszeit abgefunden.