LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 02.05.2018
L 10 SB 47/18 WA
Normen:
SGG § 153 Abs. 4 S. 1 ; SGG § 158;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 24.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 SB 2985/14

Wiederaufnahme eines abgeschlossenen VerfahrensGesundheitliche Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Nachteilsausgleiche außergewöhnliche Gehbehinderung sowie Ermäßigung des Rundfunkbeitrags

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.05.2018 - Aktenzeichen L 10 SB 47/18 WA

DRsp Nr. 2018/9616

Wiederaufnahme eines abgeschlossenen Verfahrens Gesundheitliche Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Nachteilsausgleiche außergewöhnliche Gehbehinderung sowie Ermäßigung des Rundfunkbeitrags

Tenor

Die Wiederaufnahmeklage gegen das Urteil des Senats vom 30.08.2017 in dem Rechtsstreit L 10 SB 190/17 wird als unzulässig verworfen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 153 Abs. 4 S. 1 ; SGG § 158;

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Wiederaufnahme des abgeschlossenen Verfahrens L 10 SB 190/17.

Die Beteiligten stritten in diesem Verfahren um die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Nachteilsausgleiche "außergewöhnliche Gehbehinderung" (aG) sowie "Ermäßigung des Rundfunkbeitrags" (RF). Mit Urteil vom 30.08.2017 hat der Senat die gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund (SG) vom 24.04.2017 gerichtete Berufung zurückgewiesen. Die gegen diese Entscheidung gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers hat das Bundessozialgericht (BSG) mit Beschluss vom 02.11.2017 als unzulässig verworfen(B 9 SB 79/17 B), eine Anhörungsrüge des Klägers gegen diesen Beschluss wurde ebenfalls verworfen (Beschluss vom 06.12.2017 - B 9 SB 9/17 C -).