LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 11.11.2009
L 6 VJ 3978/08
Normen:
SGG § 179 Abs. 1; ZPO § 580 Nr. 7 Buchst. b;
Vorinstanzen:
SG Karlsruhe, vom 21.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 VJ 1603/00

Wiederaufnahme des Verfahrens, Restitutionsklage beim Auffinden einer anderen Urkunde, Urkundeneigenschaft eines Gutachtens

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 11.11.2009 - Aktenzeichen L 6 VJ 3978/08

DRsp Nr. 2010/425

Wiederaufnahme des Verfahrens, Restitutionsklage beim Auffinden einer anderen Urkunde, Urkundeneigenschaft eines Gutachtens

Gutachten sind, erst recht wenn sie erst nach Abschluss des früheren Verfahrens errichtet worden sind, keine Urkunden im Sinne des § 580 Nr. 7 Buchst. b ZPO, wenn es dazu nachträglich noch der Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen bedarf. Der maßgebende urkundliche Beweiswert fehlt jedenfalls dann, wenn die Urkunde nur dazu dient, neue Beweismittel in den Rechtsstreit einzuführen, und wenn zur weiteren Klärung neue ergänzende Beweise erhoben werden müssen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 21.07.2006 gerichtete Wiederaufnahmeklage des Beklagten wird abgewiesen.

Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin im Wiederaufnahmeverfahren.

Normenkette:

SGG § 179 Abs. 1; ZPO § 580 Nr. 7 Buchst. b;

Tatbestand:

Der Beklagte begehrt die Wiederaufnahme des mit Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (LSG) vom 21.07.2006 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens, in dem zwischen den Beteiligten ein Anspruch der Klägerin auf Versorgung wegen eines Impfschadens streitig war.