Die gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 21.07.2006 gerichtete Wiederaufnahmeklage des Beklagten wird abgewiesen.
Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin im Wiederaufnahmeverfahren.
Der Beklagte begehrt die Wiederaufnahme des mit Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (LSG) vom 21.07.2006 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens, in dem zwischen den Beteiligten ein Anspruch der Klägerin auf Versorgung wegen eines Impfschadens streitig war.
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