LAG Berlin, Urteil vom 15.09.1980 - Aktenzeichen 12 Sa 42/80
DRsp Nr. 2005/1868
Widerspruch des Betriebsrats gegen eine Kündigung
»1. Der Betriebsrat kann gem. § 102 Abs. 3BetrVG sowohl betriebsbedingten, als auch personen- und verhaltensbedingten Kündigungen widersprechen.2. Der Hinweis auf mehrere Stellenanforderungen einer bestimmten Abteilung des Betriebs reicht zur ordnungsgemäßen Begründung eines Widerspruchs gem. § 102 Abs. 3 Nr. 3BetrVG aus.3. Der besondere Weiterbeschäftigungsanspruch gem. § 102 Abs. 5 Satz 1 BetrVG kann regelmäßig im Verfahren der einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden, ohne daß es zur Begründung der Dringlichkeit weiterer Umstände als des drohenden Zeitablaufs bedarf.«