LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 19.02.2008
L 7 B 106/07 KA ER
Normen:
Koloskopie-Vb; SGB V § 135 Abs. 2 ; SGG § 86a Abs. 1 Nr. 5 § 86b Abs. 1 Nr. 2 ;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 07.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 79 KA 278/06

Widerrufs der Genehmigung zur Ausführung und Abrechnung von koloskopischen Leistungen wegen fehlender Bilddokumentation

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19.02.2008 - Aktenzeichen L 7 B 106/07 KA ER

DRsp Nr. 2008/8864

Widerrufs der Genehmigung zur Ausführung und Abrechnung von koloskopischen Leistungen wegen fehlender Bilddokumentation

Die Bilddokumentation der Koloskopie-Vereinbarung ist nach dem einheitlichen Bewertungsmaßstabes für vertragsärztliche Leistungen (EBM-Ä) schon für die vollständige Erbringung der koloskopischer Leistungen durch Foto-/Videoaufnahmen zu führen. Die Foto-/Videoaufnahmen müssen selbst, ohne weitere Hilfsmittel, die Identifikation des Patienten und des Untersuchungszeitpunktes ermöglichen, um eine ausreichende Grundlage für weitere diagnostische oder therapeutische Maßnahmen darzustellen. Fehlen auf den Foto-/Videoaufnahmen Angaben zum Patienten und zum Untersuchungszeitpunkt, ist die Koloskopie nicht ordnungsgemäß erbracht worden und kann zum Fachkundenachweis nicht verwendet werden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]