BSG - Beschluss vom 04.11.2009
B 14 AS 81/08 B
Normen:
SGG § 102 Abs. 1 S. 1; SGG § 102 S. 1;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 19.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 19 AS 60/07
SG Düsseldorf, vom 02.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 28 AS 321/07

Widerruf oder Anfechtung einer Klagerücknahme im sozialgerichtlichen Verfahren

BSG, Beschluss vom 04.11.2009 - Aktenzeichen B 14 AS 81/08 B

DRsp Nr. 2010/367

Widerruf oder Anfechtung einer Klagerücknahme im sozialgerichtlichen Verfahren

Eine Klagerücknahme kann grundsätzlich nicht widerrufen oder wegen Irrtums angefochten werden. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 19. Mai 2008 vor dem Bundessozialgericht Prozesskostenhilfe zu gewähren, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 19. Mai 2008 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 102 Abs. 1 S. 1; SGG § 102 S. 1;

Gründe:

I

Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) streitig.