LAG Hamm - Beschluss vom 17.07.2009
10 TaBV 33/09
Normen:
BetrVG § 99 Abs. 1; BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 1; BetrVG § 99 Abs. 4; TVÜ-VKA § 17 Abs. 1; BAT § 22 Abs. 1; BAT § 22 Abs. 2; ZPO § 269; BGB § 242;
Vorinstanzen:

Widerruf nicht gewollter Antragsrücknahme; Eingruppierung von Menüassistentinnen; unbegründeter Zustimmungsersetzungsantrag der Arbeitgeberin

LAG Hamm, Beschluss vom 17.07.2009 - Aktenzeichen 10 TaBV 33/09

DRsp Nr. 2010/344

Widerruf nicht gewollter Antragsrücknahme; Eingruppierung von Menüassistentinnen; unbegründeter Zustimmungsersetzungsantrag der Arbeitgeberin

1. Unter Berücksichtigung des auch im Prozessrecht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben kann auch ausnahmsweise eine Prozesserklärung wie eine Klage-, Antragsrücknahme, die offensichtlich nicht gewollt war, widerrufen werden. 2. Zur Eingruppierung von Menüassistentinnen in einer Klinik (einfachere Arbeiten im Sinne der Entgeltgruppe 2 TVöD = Vergütungsgruppe IX BAT bzw. schwierigere Tätigkeit im Sinne der Entgeltgruppe 3 TVöD = Vergütungsgruppe VIII BAT).

1. Der Zustimmungsverweigerungsgrund des § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG ist immer dann zu prüfen, wenn der Betriebsrat geltend macht, die vorgesehene Eingruppierung entspreche nicht den im Tarifvertrag vorgesehenen Tätigkeitsmerkmalen. 2. Menüassistentinnen üben schwierigere Tätigkeiten im Tarifsinne aus, wenn die Erledigung der ihnen zugewiesenen Aufgaben den Einsatz qualifizierterer Fähigkeiten und einen höheren Aufwand an gedanklicher Arbeit verlangt.

Tenor

Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Minden vom 20.03.2009 - 1 BV 21/07 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht wird zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 99 Abs. 1; BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 1; BetrVG § 99 Abs. 4; TVÜ-VKA § 17 Abs. 1; BAT § 22 Abs. 1;