OLG Hamm - Beschluss vom 16.05.2018
20 U 13/18
Normen:
BGB § 242;
Vorinstanzen:
LG Essen, - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 155/17

Widerruf eines LebensversicherungsvertragesEntfallen eines Widerspruchsrechts bei fehlerhafter Widerrufsbelehrung wegen widersprüchlichen Verhaltens

OLG Hamm, Beschluss vom 16.05.2018 - Aktenzeichen 20 U 13/18

DRsp Nr. 2020/14372

Widerruf eines Lebensversicherungsvertrages Entfallen eines Widerspruchsrechts bei fehlerhafter Widerrufsbelehrung wegen widersprüchlichen Verhaltens

Es ist anerkannt, dass der Widerspruch oder Widerruf (§§ 5a, 8 VVG a.F.) durch den Versicherungsnehmer wegen widersprüchlichen Verhaltens unwirksam sein kann (§ 242 BGB), wenn die Ansprüche gegen den Versicherer in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem Vertragsschluss abgetreten werden. Das gilt auch, wenn damit ein Darlehensvertrag besichert worden ist, für welchen zwar zunächst – ebenfalls – ein Widerrufsrecht bestand, bei welchem dieses Widerrufsrecht aber verwirkt ist.

Ein Widerspruchsrecht kann wegen widersprüchlichen Verhaltens selbst bei nicht ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung ausnahmsweise entfallen, wenn etwa der Versicherungsvertrag in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit seinem Abschluss zur Absicherung eines Darlehensvertrages an den Darlehensgeber abgetreten wird.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen.

Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.

Normenkette:

BGB § 242;

Gründe

I.