BAG - Urteil vom 07.07.2011
6 AZR 151/10
Normen:
Bezirkslohntarifvertrag Nr. 5 G für Arbeiter und Arbeiterinnen gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BzLT Nr. 5 G vom 5. April 1991) in Baden-Württemberg § 5; TVÜ-VKA § 2; TVöD-VKA § 18, Protokollerklärung Nr. 5 zu § 18; TVöD § 24 Abs. 1 S. 2; TVöD § 24 Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
NZA 2012, 232
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 17.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Sa 10/09
ArbG Mannheim, vom 21.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 140/08

Widerruf einer tariflichen Leistungszulage

BAG, Urteil vom 07.07.2011 - Aktenzeichen 6 AZR 151/10

DRsp Nr. 2011/15879

Widerruf einer tariflichen Leistungszulage

Orientierungssätze: 1. Ein Arbeitgeber ist tariflich nicht gehindert, einem Arbeitnehmer für besondere Leistungen die in § 5 BzLT Nr. 5 G geregelte Leistungszulage zusätzlich zu dem in § 18 TVöD-VKA geregelten Leistungsentgelt zu gewähren. 2. Der Widerruf der nach § 5 Abs. 2 BzLT Nr. 5 G jederzeit widerruflichen Leistungszulage setzt nicht voraus, dass der Arbeitnehmer keine besonderen Leistungen im Sinne von § 5 Abs. 1 BzLT Nr. 5 G mehr erbringt. 3. Bei der in § 5 BzLT Nr. 5 G geregelten Leistungszulage und dem in § 18 TVöD-VKA geregelten Leistungsentgelt handelt es sich um leistungsorientierte, zusätzliche Vergütungen zum Tabellenentgelt, die sich bezüglich ihres Zwecks nicht grundlegend unterscheiden. 4. Die Wahrung billigen Ermessens beim Widerruf einer Leistungszulage hängt regelmäßig nicht davon ab, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer vorprozessual die Gründe für den Widerruf mitgeteilt hat. Maßgebend ist, dass der Widerruf objektiv billigem Ermessen entspricht.