OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 17.03.2016
12 A 140/15
Normen:
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1; VwGO § 124a Abs. 4 S. 4; SGB VIII § 44 Abs. 3 S. 2; AG-KJHG NRW § 17; StGB § 184b;
Vorinstanzen:
VG Arnsberg, - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 3662/13

Widerruf einer Pflegeerlaubnis aufgrund der Annahme einer Gefährdung des Kindeswohls; Vorliegen einer Gefahr für das sittliche Wohl des Pflegekindes; Klage auf Herausgabe von Pflegekindern

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.03.2016 - Aktenzeichen 12 A 140/15

DRsp Nr. 2016/6147

Widerruf einer Pflegeerlaubnis aufgrund der Annahme einer Gefährdung des Kindeswohls; Vorliegen einer Gefahr für das sittliche Wohl des Pflegekindes; Klage auf Herausgabe von Pflegekindern

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Normenkette:

VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1; VwGO § 124a Abs. 4 S. 4; SGB VIII § 44 Abs. 3 S. 2; AG-KJHG NRW § 17; StGB § 184b;

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zwar zulässig, aber nicht begründet, weil keiner der sinngemäß geltend gemachten Zulassungsgründe gegeben ist.

Das Zulassungsvorbringen zeigt nicht in einer den Darlegungsanforderungen aus § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechenden Weise auf, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen.